Rechtsprechung
RG, 12.02.1942 - 2 D 510/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Der Fahrzeugführer ist nicht immer verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er innerhalb des Raumes anhalten kann, den er zu übersehen vermag.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 76, 71
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 23.08.1951 - 3 StR 585/51
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verletzung der …
Aus den §§ 1, 9 StVO ergibt sich der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannte Grundsatz, dass der Fahrzeugführer, wenn der Überblick über die Fahrbahn behindert ist, seine Geschwindigkeit so zu regeln hat, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses innerhalb des Raumes, den er zu überblicken vermag, rechtzeitig anhalten oder aufweichen kann (RGSt 76, 71, 73 und die dort angeführten Entscheidungen RGSt 70, 48, 50 und 74, 73 ff).In der Entscheidung RGSt 76, 71 wird daraus abgeleitet, dass der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so zu bemessen hat, dass der Bremsweg seines Fahrzeuges, d.h. die Entfernung, auf die er das Fahrzeug zum Stehen bringen kann, nicht grösser ist als die Strecke der Fahrbahn, die er übersieht.
- BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit …
Wenn die Revision einwendet, diese Forderung sei an die Voraussetzung geknüpft, daß die Umstände des Einzelfalles den Fahrzeugführer vor die Notwendigkeit stellen könnten, sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (vgl. RGSt 76, 71 [73]), so übersieht sie, daß eine solche Gefahrenlage auf öffentlichen Straßen - im Gegensatz etwa zu Straßenbahnen auf eigenem Gleiskörper - immer gegeben ist (BGH VRS 6, 296 f). - BGH, 21.01.1954 - 4 StR 681/53
Rechtsmittel
Der Revision ist zuzugeben, daß die Rechtsprechung die Verpflichtung des Fahrzeugführers, bei begrenzter Sichtweite die Geschwindigkeit nach der Länge der jeweils übersehbaren Strecke der Fahrbahn zu bemessen, auf die Fälle beschränkt, in denen die Umstände den Führer vor die Möglichkeit stellen können, sein Fahrzeug innerhalb dieser Strecke anhalten zu müssen (vgl. insbes. RGSt 76, 71, 73). - BGH, 04.04.1957 - 4 StR 109/57
Rechtsmittel
Denn jeder Kraftfahrer muß auf öffentlichen Straßen immer mit solchen Hindernissen rechnen (RGSt 76, 71, 73). - BGH, 08.11.1956 - 4 StR 303/56
Rechtsmittel
Kraftfahrer auf öffentlicher Straße haben immer mit für sie plötzlich auftauchenden Hindernissen aller Art zu rechnen (vgl RGSt 76, 71 [73]); denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß sich durch unabwendbaren Zufall oder durch fremde Schuld jederzeit Hindernisse der verschiedensten Art dort befinden können (vgl BGHSt 2, 188; BGH 5 StR 379/52 vom 8.5.1952 in VRS 4, 359).